2 Ws 310/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 2 Ws 310/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 310/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-06
Aktenzeichen: 2 Ws 310/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0606.2WS310.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem früheren Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 -112 -15/96- auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 wie folgt abgeändert:
"Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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