Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 2 Ws 310/97

2 Ws 310/97Supreme CourtJun 6, 1997

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 310/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-06

Aktenzeichen: 2 Ws 310/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0606.2WS310.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Dem früheren Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 -112 -15/96- auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 wie folgt abgeändert:

"Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse."

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.