Oberlandesgericht Köln, 1997-06-11, 16 Wx 41/97

16 Wx 41/97Supreme CourtJun 11, 1997

Regest

Der Betreute ist nicht mittellos i.S.d. § 1835 Abs. 4 BGB, wenn er einen Betrag von 13000,- DM aus dem für sein Kind erhaltenen Erziehungsgeld angespart hat. Daß der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst unpfändbar ist, steht dem ebensowenig entgegen wie die vom Betreuten vorgenommene Zweckbestimmung des Sparguthabens, das Geld später für die Berufsausbildung des Kindes verwenden zu wollen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 41/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-11

Aktenzeichen: 16 Wx 41/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0611.16WX41.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1835 Abs. 4

Leitsätze

Der Betreute ist nicht mittellos i.S.d. § 1835 Abs. 4 BGB, wenn er einen Betrag von 13000,- DM aus dem für sein Kind erhaltenen Erziehungsgeld angespart hat. Daß der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst unpfändbar ist, steht dem ebensowenig entgegen wie die vom Betreuten vorgenommene Zweckbestimmung des Sparguthabens, das Geld später für die Berufsausbildung des Kindes verwenden zu wollen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betreuers vom 27. Februar 1997 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1996 - 4 T 708/96 - wird zurückgewiesen.

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