5 U 15/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-11, 5 U 15/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-11, 5 U 15/96
5 U 15/96Supreme CourtJun 11, 1997
Regest
Bei erwarteter Geburt eines über 4000 g schweren Kindes, dessen vorangehendes Geschwisterkind bei einem Gewicht von 4200 g eine Erb'sche Lähmung bei Schulterdystokie erlitten hatte, ist die primäre Sectio eine Alternative, die mit der Mutter zu besprechen ist. Wird dies unterlassen, ist wegen eigenmächtiger Behandlung bei vaginaler Geburt mit der Folge Erb'scher Lähmung Schadensersatz zu leisten.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 15/96 — Grundurteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-11
Aktenzeichen: 5 U 15/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0611.5U15.96.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 831, 841
Leitsätze
Bei erwarteter Geburt eines über 4000 g schweren Kindes, dessen vorangehendes Geschwisterkind bei einem Gewicht von 4200 g eine Erb'sche Lähmung bei Schulterdystokie erlitten hatte, ist die primäre Sectio eine Alternative, die mit der Mutter zu besprechen ist.
Wird dies unterlassen, ist wegen eigenmächtiger Behandlung bei vaginaler Geburt mit der Folge Erb'scher Lähmung Schadensersatz zu leisten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Eltern einen Schmerzensgeldteilbetrag in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 3. Juni 1990 zu zahlen.
Im übrigen ist der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klage ist ferner hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruches gemäß Klageantrag zu Ziff. 4 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin künftige, derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem anläßlich ihrer Geburt am 5. Dezember 1986 entstandenen Schaden zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Entscheidung im übrigen und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklage kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.
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