6 U 232/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-18, 6 U 232/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-18, 6 U 232/96
6 U 232/96Supreme CourtJul 18, 1997
Regest
Die Werbeaussage ,Vom Erfinder - Das beste Stück" für ein Klinker-Ecksystem wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (auch) dahin verstanden, bei dem derart angebotenen Produkt handle es sich um das Beste, was in dieser Sparte auf dem Markt sei. Eine solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist wettbewerbswidrig i.S. von § 3 UWG, wenn das beworbene System nicht in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vor allen Konkurrenzprodukten aufweist.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 232/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-07-18
Aktenzeichen: 6 U 232/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0718.6U232.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3
Leitsätze
Die Werbeaussage ,Vom Erfinder - Das beste Stück" für ein Klinker-Ecksystem wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (auch) dahin verstanden, bei dem derart angebotenen Produkt handle es sich um das Beste, was in dieser Sparte auf dem Markt sei. Eine solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist wettbewerbswidrig i.S. von § 3 UWG, wenn das beworbene System nicht in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vor allen Konkurrenzprodukten aufweist.
Tenor
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.9.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 43 O 227/94 - abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe "Vom Erfinder - Das beste Stück!" für das ThermoKLINKER Ecksystem 2000 wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
pp.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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