Oberlandesgericht Köln, 1997-07-25, 16 WX 77/97

16 WX 77/97Supreme CourtJul 25, 1997

Regest

Befaßt sich die angefochtene Entscheidung mit mehreren von einander unabhängigen Verfahrensgegenständen (z.B. mehreren nicht mit einander zusammenhängenden Streitpunkten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft) und richtet sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangene Beschwerde nach Begründung und Beschwerdeantrag ausdrücklich nur gegen die einen Teil dieser Verfahrensgegenstände betreffende Entscheidung, so kann die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht auf die übrigen Verfahrensgegenstände der Vorinstanz erweitert werden.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 77/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-07-25

Aktenzeichen: 16 WX 77/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0725.16WX77.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 21

Leitsätze

Befaßt sich die angefochtene Entscheidung mit mehreren von einander unabhängigen Verfahrensgegenständen (z.B. mehreren nicht mit einander zusammenhängenden Streitpunkten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft) und richtet sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangene Beschwerde nach Begründung und Beschwerdeantrag ausdrücklich nur gegen die einen Teil dieser Verfahrensgegenstände betreffende Entscheidung, so kann die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht auf die übrigen Verfahrensgegenstände der Vorinstanz erweitert werden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 10. März 1997 gegen den Beschluß der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 1997 - 8 T 170/96 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Ein-bau eines Treppenfahrlifters richtet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1) auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.000,-- DM festgesetzt.

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