Oberlandesgericht Köln, 1997-07-31, 16 WX 78/97

16 WX 78/97Supreme CourtJul 31, 1997

Regest

Auch das Recht, die Unterlassung einer der Teilungserklärung grob widersprechenden Nutzung von Sondereigentum verlangen zu können, kann verwirkt werden, wenn die Miteigentümer diese Nutzung über Jahre hin geduldet, aus dieser Nutzung folgende Kosten in den jährlichen Abrechnungen berücksichtigt und dadurch das Vertrauen begründet haben, auch in Zukunft den Unterlassungsanspruch nicht geltend zu machen. Das Motiv einer solchen Duldung kann nur insoweit eine Rolle spielen, als es auch den Anspruchsgegnern bekannt war und deshalb ihr Vertrauen infrage stellen konnte.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 78/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-07-31

Aktenzeichen: 16 WX 78/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0731.16WX78.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 15, 14

Leitsätze

Auch das Recht, die Unterlassung einer der Teilungserklärung grob widersprechenden Nutzung von Sondereigentum verlangen zu können, kann verwirkt werden, wenn die Miteigentümer diese Nutzung über Jahre hin geduldet, aus dieser Nutzung folgende Kosten in den jährlichen Abrechnungen berücksichtigt und dadurch das Vertrauen begründet haben, auch in Zukunft den Unterlassungsanspruch nicht geltend zu machen. Das Motiv einer solchen Duldung kann nur insoweit eine Rolle spielen, als es auch den Anspruchsgegnern bekannt war und deshalb ihr Vertrauen infrage stellen konnte.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antrags- geg-ner zu 2) und 3) vom 4. März 1997 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1997 - 29 T 258/96 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 2) und 3) vom 26. September 1996 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 4. September 1996 - 204 II 275/95 - teilweise abgeändert und der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) vom 4. Juni 1996, den Antragsgegnern zu 2) und 3) zu untersagen, das Teileigentum Nr. 13 im Hause T.straße 8 in K. als Wohnung zu nutzen, zurückgewiesen.

Die Anschlußbeschwerde der Antragsteller zu 1) bis 3) vom 18. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Antragsteller zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 3/4 und die Antragsgegner zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 1/4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern zu 1) bis 3) als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

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