Oberlandesgericht Köln, 1997-08-20, 6 U 49/97

6 U 49/97Supreme CourtAug 20, 1997

Regest

1. Die über T-Online verbreiteten Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" rufen beim Online-Benutzer zwar die Vorstellung hervor, daß sich dahinter Firmen verbergen, die entsprechende Leistungen anbieten; die damit verbundene Erwartung allein besagt indes nichts über das konkrete Verständnis der Werbung, die bei Anwählen eines der beiden Suchbegriffe auf dem Bildschirm erscheint. 2. Erscheint bei Anwählen der Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" auf dem Bildschirm die Werbeeinblendung

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 49/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-20

Aktenzeichen: 6 U 49/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0820.6U49.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 3; RBerG Art. 1 § 1

Leitsätze

  1. Die über T-Online verbreiteten Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" rufen beim Online-Benutzer zwar die Vorstellung hervor, daß sich dahinter Firmen verbergen, die entsprechende Leistungen anbieten; die damit verbundene Erwartung allein besagt indes nichts über das konkrete Verständnis der Werbung, die bei Anwählen eines der beiden Suchbegriffe auf dem Bildschirm erscheint.
  2. Erscheint bei Anwählen der Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" auf dem Bildschirm die Werbeeinblendung

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16. Januar 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 191/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig.

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