7 U 57/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-28, 7 U 57/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-28, 7 U 57/97
7 U 57/97Supreme CourtAug 28, 1997
Regest
1. Unterläßt es ein vom Ausbau einer Strecke betroffener Eigentümer, mögliche Ansprüche auf Entschädigung im Rahmen des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen, ist er auch vor den ordentlichen Gerichten mit enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen. 2. Ob der von einer Straße ausgehende Lärm den Grundstückseigentümer schwer und unerträglich trifft, richtet sich zunächst nur nach der Stärke des Schalls, der den bewohnten Grundbesitz erreicht (Außenpegel); die innerhalb der Wohnung festzustellende Stärke des Schalls (Innenpegel) ist erst von Bedeutung, wenn der an sich gebotene Schallschutz aus technischen Gründen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 57/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-28
Aktenzeichen: 7 U 57/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0828.7U57.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: GG Art. 14, BGB § 906, BImSchV § 41
Leitsätze
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Unterläßt es ein vom Ausbau einer Strecke betroffener Eigentümer, mögliche Ansprüche auf Entschädigung im Rahmen des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen, ist er auch vor den ordentlichen Gerichten mit enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.
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Ob der von einer Straße ausgehende Lärm den Grundstückseigentümer schwer und unerträglich trifft, richtet sich zunächst nur nach der Stärke des Schalls, der den bewohnten Grundbesitz erreicht (Außenpegel); die innerhalb der Wohnung festzustellende Stärke des Schalls (Innenpegel) ist erst von Bedeutung, wenn der an sich gebotene Schallschutz aus technischen Gründen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 183/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
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