20 U 250/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-29, 20 U 250/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 250/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-29
Aktenzeichen: 20 U 250/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0829.20U250.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. November 1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 392/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 29.031,09 DM nebst 8,5% Zinsen vom 18. Januar bis zum 14.Juli 1996, 7,35% Zinsen vom 15. Juli bis zum 30. September 1996 und 7% seit dem 1. Oktober 1996 zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 82 % und die Beklagte 18 %.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland niedergelassenen Großbank, Raiffeisenkasse oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Schuldner Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu erbringende Sicherheit beträgt für den Kläger 18.000.- DM und für die Beklagte 40.000.- DM.
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