Oberlandesgericht Köln, 1997-09-30, 9 U 10/96

9 U 10/96Supreme CourtSep 30, 1997

Regest

1) In der Kfz-Diebstahlversicherung muß der Versicherungsnehmer in der Regel Tatsachen beweisen, die auf das äußere Bild eines Diebstahls schließen lassen; dieser Nachweis ist ein Anzeichen-, kein Anscheinsbeweis, mit der Folge, daß es zur Beweiswürdigung in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen, insoweit nicht auf die des Versicherungsnehmers ankommt. 2) Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zur angeblichen Reparatur von Vorschäden sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden und können als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers gelten.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 9 U 10/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-30

Aktenzeichen: 9 U 10/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0930.9U10.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49; AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12 Nr. 1

Leitsätze

  1. In der Kfz-Diebstahlversicherung muß der Versicherungsnehmer in der Regel Tatsachen beweisen, die auf das äußere Bild eines Diebstahls schließen lassen; dieser Nachweis ist ein Anzeichen-, kein Anscheinsbeweis, mit der Folge, daß es zur Beweiswürdigung in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen, insoweit nicht auf die des Versicherungsnehmers ankommt.

  2. Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zur angeblichen Reparatur von Vorschäden sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden und können als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers gelten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 468/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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