Oberlandesgericht Köln, 1997-10-01, 17 U 16/97

17 U 16/97Supreme CourtOct 1, 1997

Regest

1. Die Durchführung der Beweisaufnahme durch ein Mitglied der Kammer als beauftragter Richter ist verfahrensfehlerhaft, wenn von vornherein mit widersprechenden Zeugenaussagen zu rechnen ist. 2. Es kommt auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn zwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer Widerspruch besteht. Die Wertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen setzt grundsätzlich deren Vernehmung durch alle erkennenden Richter voraus. 3. Ein Verstoß gegen § 375 Abs. 1 S. 1a ZPO wird ausnahmsweise nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Kammer die Beweisaufnahme regelmäßig durch eines ihrer Mitglieder durchführen läßt. 4. In den Entscheidungsgründen des Urteils sind bei der Beweiswürdigung - abweichend von § 313 Abs. 3 ZPO, der eine gewisse Abkürzung vorsieht - gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzustellen. 5. Die mangels ladungsfähiger Anschrift unterbliebene Vernehmung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor angeordnet worden ist, ist verfahrensfehlerhaft, wenn dem Beweisführer keine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt worden ist, sofern die Prozeßpartei nicht nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hat.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 17 U 16/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-01

Aktenzeichen: 17 U 16/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1001.17U16.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 286, 295, 356, 375

Leitsätze

  1. Die Durchführung der Beweisaufnahme durch ein Mitglied der Kammer als beauftragter Richter ist verfahrensfehlerhaft, wenn von vornherein mit widersprechenden Zeugenaussagen zu rechnen ist.

  2. Es kommt auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn zwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer Widerspruch besteht. Die Wertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen setzt grundsätzlich deren Vernehmung durch alle erkennenden Richter voraus.

  3. Ein Verstoß gegen § 375 Abs. 1 S. 1a ZPO wird ausnahmsweise nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Kammer die Beweisaufnahme regelmäßig durch eines ihrer Mitglieder durchführen läßt.

  4. In den Entscheidungsgründen des Urteils sind bei der Beweiswürdigung - abweichend von § 313 Abs. 3 ZPO, der eine gewisse Abkürzung vorsieht - gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzustellen.

  5. Die mangels ladungsfähiger Anschrift unterbliebene Vernehmung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor angeordnet worden ist, ist verfahrensfehlerhaft, wenn dem Beweisführer keine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt worden ist, sofern die Prozeßpartei nicht nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hat.

Tenor

Auf die Berufung des Kläges und die Anschluß-berufung des beklagten Ehemannes wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 28.11.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 0 124/94 - nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen, soweit der Kläger mit der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1994 begehrt; wegen des weitergehenden Klageanspruchs bleibt das klageabweisende Urteil aufrechterhalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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