24 U 122/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-28, 24 U 122/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 24 U 122/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-28
Aktenzeichen: 24 U 122/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1028.24U122.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juli 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 15 O 310/95 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die von den Beklagten gegen den Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 5.994,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1996 zur Konkurstabelle festgestellt.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers, die diese selber zu tragen hat, werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ebenfalls Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Allen Parteien wird gestattet, eine Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge im Inland zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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