16 Wx 127/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-26, 16 Wx 127/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-26, 16 Wx 127/96
16 Wx 127/96Supreme CourtNov 26, 1997
Regest
Der rechtswidrige Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung in der Wohnungseigentümergemeinschaft führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit der in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse. Der formelle Mangel ist jedoch dann ohne Folgen, wenn der Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die Gemeinschaft einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Eigentümer auf Umsetzung der beschlossenen Maßnahme hatte, wenn also der angegriffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 127/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-26
Aktenzeichen: 16 Wx 127/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1126.16WX127.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 23, 24
Leitsätze
Der rechtswidrige Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung in der Wohnungseigentümergemeinschaft führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit der in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse. Der formelle Mangel ist jedoch dann ohne Folgen, wenn der Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die Gemeinschaft einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Eigentümer auf Umsetzung der beschlossenen Maßnahme hatte, wenn also der angegriffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.02.1996 - 8 T 183/95 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
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