Oberlandesgericht Köln, 1997-11-26, 5 U 226/96

5 U 226/96Supreme CourtNov 26, 1997

Regest

Wird bei Patientin mit unklarer Muskelschwäche vom Notarzt neben psycho-vegetativer Ursache auch cerebrales Geschehen erwogen, so hat der Arzt auf einseitig betonte Beinschwäche i.S.v. Lähmungen zu untersuchen. Dies kann durch Gehversuch der Patientin geschehen verbunden mit der Beobachtung, ob sie wegknickt. Wird durch Unterlassen dieser Untersuchung Komplettverschluß der Sinus sagittalis suerior nicht erkannt und Klinikeinweisung 2-3 Stunden verzögert, liegt einfacher, aber kein schwerer Behandlungsfehler vor. 5.000,00 DM Schmerzensgeld, weil Leiden im Anfangsstadium unbehandelt stärker, Dauerfolgen aber nicht abwendbar gewesen sind.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 5 U 226/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-11-26

Aktenzeichen: 5 U 226/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1126.5U226.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 847

Leitsätze

Wird bei Patientin mit unklarer Muskelschwäche vom Notarzt neben psycho-vegetativer Ursache auch cerebrales Geschehen erwogen, so hat der Arzt auf einseitig betonte Beinschwäche i.S.v. Lähmungen zu untersuchen. Dies kann durch Gehversuch der Patientin geschehen verbunden mit der Beobachtung, ob sie wegknickt. Wird durch Unterlassen dieser Untersuchung Komplettverschluß der Sinus sagittalis suerior nicht erkannt und Klinikeinweisung 2-3 Stunden verzögert, liegt einfacher, aber kein schwerer Behandlungsfehler vor. 5.000,00 DM Schmerzensgeld, weil Leiden im Anfangsstadium unbehandelt stärker, Dauerfolgen aber nicht abwendbar gewesen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Oktober 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 11/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 97 % und der Beklagte zu 2. zu 3 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in vollem Umfang und die des Beklagten zu 2. zu 94 %. Der Beklagte zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 6 %. Im übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 2. zu 7 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in vollem Umfang und die des Beklagten zu 2. zu 87 %. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 13 %. Im übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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