13 U 178/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-04, 13 U 178/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-04, 13 U 178/97
13 U 178/97Supreme CourtMar 4, 1998
Regest
1. Der auf Antrag des Grundpfandgläubigers nach Eröffnung des Konkursverfahrens bestellte Zwangsverwalter darf das zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung umqualifizierte Miet/Pachtverhältnis des Gesellschaftereigentümers mit der Gemeinschuldnerin wegen der fehlenden rechtlichen Durchsetzbarkeit der Miet-/Pachtzinsansprüche aus wichtigem Grunde kündigen. 2. Macht der Zwangsverwalter von diesem Recht Gebrauch, darf der Konkursverwalter die Herausgabe nicht unter Berufung auf die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zur kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verweigern, sondern muß sich auf einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter in Höhe des Nutzungswertes verweisen lassen. 3. Solange das Miet-/Pachtverhältnis nicht beendet ist, kann der Zwangsverwalter ebensowenig wie der Gesellschafter Miet/Pachtzins oder Nutzungsentschädigung für eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung verlangen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 178/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-04
Aktenzeichen: 13 U 178/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0304.13U178.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 242, 554A, 557, 1123 I; ZVG §§ 21 II, 148 I, 152 II
Leitsätze
- Der auf Antrag des Grundpfandgläubigers nach Eröffnung des Konkursverfahrens bestellte Zwangsverwalter darf das zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung umqualifizierte Miet/Pachtverhältnis des Gesellschaftereigentümers mit der Gemeinschuldnerin wegen der fehlenden rechtlichen Durchsetzbarkeit der Miet-/Pachtzinsansprüche aus wichtigem Grunde kündigen. 2. Macht der Zwangsverwalter von diesem Recht Gebrauch, darf der Konkursverwalter die Herausgabe nicht unter Berufung auf die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zur kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verweigern, sondern muß sich auf einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter in Höhe des Nutzungswertes verweisen lassen. 3. Solange das Miet-/Pachtverhältnis nicht beendet ist, kann der Zwangsverwalter ebensowenig wie der Gesellschafter Miet/Pachtzins oder Nutzungsentschädigung für eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung verlangen.
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen den Aus-spruch zu Ziffer 2. und 3. des Urteils des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1997 - 9 O 93/97 - wird zurückgewiesen.
- Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten eine Masseforderung mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.2 KO in Höhe von 442.993,98 DM nebst 4% Zinsen aus monatlich je 40.272,18 DM seit dem 3. Werktag der Monate Februar bis Dezember 1997 (ein-schließlich) zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 27% und der Beklagte 73%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 15% und dem Beklagten 85% auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Herausgabeverurteilung (Zif-fer 2. und 3. des Tenors des angefochtenen Urteils) dadurch abwenden, daß er dem Kläger - beginnend mit dem Monat April 1998 - bis zum 3. Werktag eines jeden Monats Sicherheit in Höhe von jeweils 40.000,00 DM leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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