Oberlandesgericht Köln, 1998-03-27, 6 U 137/97

6 U 137/97Supreme CourtMar 27, 1998

Regest

1.Die unter anderem für Personenkraftwagen eingetragene Bildmarke: pp. ist verwechslungsfähig mit der gleichfalls zur Kennzeichnung von Personenkraftwagen genutzten eingetragenen Bildmarke: pp. 2. Zur Frage der Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei Neuzutritt eines weltweit agierenden ausländischen Unternehmens auf dem deutschen Mark.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 137/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-27

Aktenzeichen: 6 U 137/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0327.6U137.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG §§ 4, 14, 15, 132, 153; WZG §§ 24, 31

Leitsätze

1.Die unter anderem für Personenkraftwagen eingetragene Bildmarke: pp. ist verwechslungsfähig mit der gleichfalls zur Kennzeichnung von Personenkraftwagen genutzten eingetragenen Bildmarke: pp. 2. Zur Frage der Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei Neuzutritt eines weltweit agierenden ausländischen Unternehmens auf dem deutschen Mark.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.6.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 10/97 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

  1. Unterlassung: 5.000.000,00 DM;
  2. Kostenerstattung: 152.000,00 DM.

Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer unbedingten, unbe-fristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 5.000.000,00 DM festgesetzt.

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