6 U 125/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-03, 6 U 125/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-03, 6 U 125/97
6 U 125/97Supreme CourtApr 3, 1998
Regest
1. Die therapeutische Wirksamkeit von Vitamin E zur Linderung von Gelenkschmerzen und bei Kreislaufproblemen ist fachlich nicht unumstritten; werbliche Aussagen, die diese Tatsachen verschweigen oder verschleiern sind irreführend im Sinne der §§ 3 II. 1 HWG, 1 UWG.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 125/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-03
Aktenzeichen: 6 U 125/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0403.6U125.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; HWG § 3 II.
Leitsätze
- Die therapeutische Wirksamkeit von Vitamin E zur Linderung von Gelenkschmerzen und bei Kreislaufproblemen ist fachlich nicht unumstritten; werbliche Aussagen, die diese Tatsachen verschweigen oder verschleiern sind irreführend im Sinne der §§ 3 II. 1 HWG, 1 UWG.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 250/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschlußformel der mit diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung ( Beschluß des Landgerichts Köln vom 11. März 1997 )im Hauptausspruch folgende Neufassung erhält:
"Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM - ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - oder Ordnungshaft bis sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Eusovit 600 wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen
`Vitamin E-Mangel hat viele Gesichter. Die einen klagen über Gelenkschmerzen. Die anderen haben Probleme mit dem Kreislauf. Sogar die Vitalität soll von einer ausreichenden Zufuhr an Vitamin E abhängig sein.
All das sind gute Gründe für die neue Eusovit 600-Kapsel. Sie enthält hochdosiertes Vitamin E für die Gelenke, für die Adern und das Wohlbefinden´
zu werben:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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