13 W 11/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 W 11/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 W 11/98
13 W 11/98Supreme CourtApr 8, 1998
Regest
1. Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 W 11/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-08
Aktenzeichen: 13 W 11/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0408.13W11.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO § 494A
Leitsätze
- Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgeg-ners zurückgewiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.