16 Wx 43/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-30, 16 Wx 43/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-30, 16 Wx 43/98
16 Wx 43/98Supreme CourtApr 30, 1998
Regest
1) Hat der Verwalter auch keinen Anspruch darauf, daß ihm für seine Arbeit Entlastung erteilt wird, so liegt ein derartiger Beschluß dennoch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn keine Pflichtverletzungen des Verwalters ersichtlich sind. 2) Ob größere Reparaturarbeiten aus der hierfür wahrscheinlich ausreichenden Instandhaltungsrücklage bezahlt werden sollen, oder ob insoweit sogleich eine Sonderumlage durchgeführt wird, um eine Erschöpfung der Rücklage zu vermeiden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinschaft. Es besteht kein Anspruch darauf, immer zunächst die Rücklage auszuschöpfen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 43/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-30
Aktenzeichen: 16 Wx 43/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0430.16WX43.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 21 Abs. 3
Leitsätze
- Hat der Verwalter auch keinen Anspruch darauf, daß ihm für seine Arbeit Entlastung erteilt wird, so liegt ein derartiger Beschluß dennoch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn keine Pflichtverletzungen des Verwalters ersichtlich sind.
- Ob größere Reparaturarbeiten aus der hierfür wahrscheinlich ausreichenden Instandhaltungsrücklage bezahlt werden sollen, oder ob insoweit sogleich eine Sonderumlage durchgeführt wird, um eine Erschöpfung der Rücklage zu vermeiden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinschaft. Es besteht kein Anspruch darauf, immer zunächst die Rücklage auszuschöpfen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 10.2.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.Januar 1998 - 29 T 223/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen vom 18.7. 1997 - 16 UR II 26/95-a-WEG - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die An-tragsgegner 5% der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und der 1. Instanz tragen; die Antragstellerin hat 95 % der Gerichtskosten 1. und 2. Instanz zu tragen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet - auch in 1. und 2. Instanz - nicht statt.
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