6 U 24/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-20, 6 U 24/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-20, 6 U 24/98
6 U 24/98Supreme CourtMay 20, 1998
Regest
Wird auf der Bundesversammlung eines Verbandes vor zahlreichen Teilnehmern seitens des Vorstandes unter dem hierfür vorgesehenen Tagesordnungspunkt und nach Diskussion davon abgeraten, die Internet-Service-Dienste eines bestimmten Anbieters in Anspruch zu nehmen, obliegt es dem von diesem - vermeintlichen - Boykottaufruf betroffenen Unternehmen, das zuvor bereits die Mitglieder des Verbandes angesprochen hatte und auf der Versammlung jedenfalls mit einem Informationsstand vertreten war, unmittelbar nach Verlautbarung gerichtliche Hilfe im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch zu nehmen. Wartet es bis zum Zugang des Protokolls über die Versammlung, der ca. zwei Monate später erfolgte, ist ein solches Verhalten dringlichkeitsschädlich.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 24/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-20
Aktenzeichen: 6 U 24/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0520.6U24.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 25
Leitsätze
Wird auf der Bundesversammlung eines Verbandes vor zahlreichen Teilnehmern seitens des Vorstandes unter dem hierfür vorgesehenen Tagesordnungspunkt und nach Diskussion davon abgeraten, die Internet-Service-Dienste eines bestimmten Anbieters in Anspruch zu nehmen, obliegt es dem von diesem - vermeintlichen - Boykottaufruf betroffenen Unternehmen, das zuvor bereits die Mitglieder des Verbandes angesprochen hatte und auf der Versammlung jedenfalls mit einem Informationsstand vertreten war, unmittelbar nach Verlautbarung gerichtliche Hilfe im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch zu nehmen. Wartet es bis zum Zugang des Protokolls über die Versammlung, der ca. zwei Monate später erfolgte, ist ein solches Verhalten dringlichkeitsschädlich.
Tenor
1.) Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 25.9.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 122/97 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:
Die durch Beschluß vom 30.7.1997 - 12 O 122/97 - erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweili-gen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
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