22 U 254/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-26, 22 U 254/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 254/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-26
Aktenzeichen: 22 U 254/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0526.22U254.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1997 - 5 O 169/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsausspruch zu Ziff. 1. des Urteilstenors wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt wird:
"1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.05.1996, sowie 4 % Zinsen aus 150.000,00 DM für die Zeit vom 10.05.1991 bis zum 19.03.1995 und weitere 4 Zinsen aus 50.000,00 DM für die Zeit vom 20.03.1995 bis 07.07. 1995 zu zahlen,"
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte 82 % und die Klägerin zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
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