6 U 131/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-29, 6 U 131/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 131/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-29
Aktenzeichen: 6 U 131/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0529.6U131.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.5.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 741/96 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 949.168,33 DM nebst 5 % Zinsen aus einem Betrag von 696.662,11 DM seit dem 10.1.1996 und aus weiteren 252.506,22 DM seit dem 15.11.1996 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.122.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 949.168,33 DM festgesetzt.
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