16 WX 99/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-22, 16 WX 99/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-22, 16 WX 99/98
16 WX 99/98Supreme CourtJun 22, 1998
Regest
Einräumung von Sondernutzungsrechten; bauliche Veränderungen am Gartengrundstück WEG §§ 10, 15, 22 1) Auch die Begründung einer rein schuldrechtlichen Berechtigung zur Sondernutzung des gemeinschaftlichen Gartengrundstücks bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung kann im Einzelfall durch langjährige einverständliche Übung zustandekommen. 2) Die Errichtung eines Gartenhauses und einer Teile des Gartens abtrennenden Zaunanlage sind bauliche Veränderungen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen. 16 Wx 99/98 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 22. Juni 1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 1998 - 29 T 258/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 99/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-06-22
Aktenzeichen: 16 WX 99/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0622.16WX99.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 10, 15, 22
Leitsätze
Einräumung von Sondernutzungsrechten; bauliche Veränderungen am Gartengrundstück
WEG §§ 10, 15, 22 1) Auch die Begründung einer rein schuldrechtlichen Berechtigung zur Sondernutzung des gemeinschaftlichen Gartengrundstücks bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung kann im Einzelfall durch langjährige einverständliche Übung zustandekommen. 2) Die Errichtung eines Gartenhauses und einer Teile des Gartens abtrennenden Zaunanlage sind bauliche Veränderungen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.
16 Wx 99/98
OBERLANDESGERICHT KÖLN
B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund
am 22. Juni 1998 b e s c h l o s s e n :
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 1998 - 29 T 258/97 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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