5 U 255/93•Oberlandesgericht Köln, 1998-07-20, 5 U 255/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 255/93 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-20
Aktenzeichen: 5 U 255/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0720.5U255.93.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.06.1993 - 83 0 120/92 - wird auch hinsichtlich der Anträge zurückgewiesen, über die noch nicht durch Urteil des Bundesgrichtshofs vom 17.02.1997 - II ZR 41/96 - entschieden worden ist.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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