9 U 73/96•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-04, 9 U 73/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 73/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-04
Aktenzeichen: 9 U 73/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0804.9U73.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 19.03.1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 392/94 - hinsichtlich des Zinsanspruchs geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.900,00 DM nebst 11,5% Zinsen für die Zeit vom 01.09.1994 bis zum 09.04.1995, 11,25% Zinsen für die Zeit vom 10.04.1995 bis zum 17.09.1995, 10,75% Zinsen für die Zeit vom 18.09.1995 bis zum 30.12.1995 und 8% Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin aus der abgeschlossenen Einbruchdiebstahl-/Betriebs- unterbrechungsversicherung, Vertrags-Nr.: xx/xxxxx, wegen der aufgrund des Einbruchs vom 21./22. Mai 1994 eingetretenen Betriebsunterbrechung Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläge-rin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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