16 U 97/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 U 97/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 U 97/97
16 U 97/97Supreme CourtSep 7, 1998
Regest
Leitet der Kläger seinen Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt her, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wird, so darf das Gericht den Anspruch nicht aus einem anderen durch die Zeugen in der Beweisaufnahme vorgetragenen Sachverhalt herleiten, wenn der Kläger sich diesen anderen Sachverhalt nicht zu eigen macht.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 97/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-07
Aktenzeichen: 16 U 97/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16U97.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 286, 308
Leitsätze
Leitet der Kläger seinen Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt her, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wird, so darf das Gericht den Anspruch nicht aus einem anderen durch die Zeugen in der Beweisaufnahme vorgetragenen Sachverhalt herleiten, wenn der Kläger sich diesen anderen Sachverhalt nicht zu eigen macht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.11.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 598/96 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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