16 U 99/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 U 99/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 U 99/97
16 U 99/97Supreme CourtSep 7, 1998
Regest
Die in einem Darlehnsvertrag vereinbarte Abnahmepflicht des Darlehnsnehmers ist Hauptpflicht des Vertrages i. S. von § 326 BGB. Wird in den AGB des Darlehensgebers für den Fall der Nichtabnahme eine pauschalierte Nichtabnahmeentschädigung vereinbart, so ist eine derartige Klausel nur wirksam, wenn das Entstehen des Entschädigungsanspruchs an den erfolglosen Ablauf einer dem Darlehensnehmer gesetzten Nachfrist geknüpft wird.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 99/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-07
Aktenzeichen: 16 U 99/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16U99.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 9 AGBG
Leitsätze
Die in einem Darlehnsvertrag vereinbarte Abnahmepflicht des Darlehnsnehmers ist Hauptpflicht des Vertrages i. S. von § 326 BGB. Wird in den AGB des Darlehensgebers für den Fall der Nichtabnahme eine pauschalierte Nichtabnahmeentschädigung vereinbart, so ist eine derartige Klausel nur wirksam, wenn das Entstehen des Entschädigungsanspruchs an den erfolglosen Ablauf einer dem Darlehensnehmer gesetzten Nachfrist geknüpft wird.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 4.11.1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 3 O 181/97 - teilweise abgeändert und die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E. M. vom 21.8.1996 - UR-Nr. ........ für unzulässig erklärt, soweit ein Betrag von mehr als 61.788,80 DM tituliert ist.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und insoweit die Sache an des Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehal-ten wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 18.000,00 DM abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer-den.
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