19 U 63/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-18, 19 U 63/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-18, 19 U 63/98
19 U 63/98Supreme CourtSep 18, 1998
Regest
1. Darf eine Produktbezeichnung wegen entgegenstehender Markenrechte nicht verwendet werden, dann leidet das verkaufte Produkt an einem Rechtsmangel. 2. Rechtsmängel unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach § 477 BGB und auch nicht der Rügefrist nach § 377 HGB. 3. Der Käufer von Software-Produkten, die mit unzulässigen Produktbezeichnungen versehen sind , braucht sich auf ein "Umlabeln" der gelieferten Ware nicht einzulassen. Sein Anspruch auf Beseitigung der Drittrechte wird daurch nicht erfüllt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 63/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-18
Aktenzeichen: 19 U 63/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0918.19U63.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 434, 477, HGB § 377
Leitsätze
- Darf eine Produktbezeichnung wegen entgegenstehender Markenrechte nicht verwendet werden, dann leidet das verkaufte Produkt an einem Rechtsmangel.
- Rechtsmängel unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach § 477 BGB und auch nicht der Rügefrist nach § 377 HGB. 3. Der Käufer von Software-Produkten, die mit unzulässigen Produktbezeichnungen versehen sind , braucht sich auf ein "Umlabeln" der gelieferten Ware nicht einzulassen. Sein Anspruch auf Beseitigung der Drittrechte wird daurch nicht erfüllt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18.12.1998 - 12 O 126/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.