6 W 93/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-14, 6 W 93/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-14, 6 W 93/97
6 W 93/97Supreme CourtOct 14, 1998
Regest
1. Rechtlich selbständige Unternehmen, die konzernmäßig miteinander verbunden sind, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie den nämlichen Wettbewerbsverstoß eines bundesweit aktiven Mitbewerbers je eigenständig mit einer Klage angreifen. 2. Hauptsache- und einstweiliges Verfügungsverfahren sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsschutzziele grundsätzlich in jeer Lage des Verfahrens und unabhängig von ihrer Reihenfolge nebeneinander zulässig (Anschluß an Senat, WRP 1996, 1214; gegen OLG Dresden, WRP 1996, 432). 3. Wird in einer Abmahnung für den Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterwerfungserklärung die Einleitung eines Hauptsache- und eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angekündigt und reagiert der Abgemahnte hierauf nicht, kann er sich für das zwischenzeitlich eingeleitete Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg auf die Vergünstigung des § 93 ZPO berufen, wenn er erst nach Ablauf einer in Gang gekommenen angemessenen Frist die inzwischen ebenfalls beantragte und erlassene Beschlußverfügung als endgültige Regelung anerkannt hat (Abschlußerklärung).
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 93/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-14
Aktenzeichen: 6 W 93/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1014.6W93.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5; ZPO §§ 91A, 93
Leitsätze
- Rechtlich selbständige Unternehmen, die konzernmäßig miteinander verbunden sind, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie den nämlichen Wettbewerbsverstoß eines bundesweit aktiven Mitbewerbers je eigenständig mit einer Klage angreifen. 2. Hauptsache- und einstweiliges Verfügungsverfahren sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsschutzziele grundsätzlich in jeer Lage des Verfahrens und unabhängig von ihrer Reihenfolge nebeneinander zulässig (Anschluß an Senat, WRP 1996, 1214; gegen OLG Dresden, WRP 1996, 432). 3. Wird in einer Abmahnung für den Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterwerfungserklärung die Einleitung eines Hauptsache- und eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angekündigt und reagiert der Abgemahnte hierauf nicht, kann er sich für das zwischenzeitlich eingeleitete Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg auf die Vergünstigung des § 93 ZPO berufen, wenn er erst nach Ablauf einer in Gang gekommenen angemessenen Frist die inzwischen ebenfalls beantragte und erlassene Beschlußverfügung als endgültige Regelung anerkannt hat (Abschlußerklärung).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 15. August verkündeten Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 111/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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