2 WX 45/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-16, 2 WX 45/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-16, 2 WX 45/98
2 WX 45/98Supreme CourtNov 16, 1998
Regest
Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister. Handelsregisterkostenrecht EG Recht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 KostO §§ 26 Abs. 1, 6 1) Hat sich ein Beteiligter im Erstbeschwerdeverfahren darauf berufen, der Kostenansatz für die Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister überschreite den kostendeckenden Betrag und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist das Beschwerdegericht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206 ff.) verpflichtet, Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung zu treffen. 2) § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) ist auch auf die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen anzuwenden.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 45/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-16
Aktenzeichen: 2 WX 45/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1116.2WX45.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: DER RICHTLINIE 69/335/EWG; DES RATES VOM 17. JULI 1969; KOSTO §§ 26 ABS. 1, 6; HANDELSREGISTERKOSTENRECHT
Leitsätze
Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister. Handelsregisterkostenrecht
EG Recht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 KostO §§ 26 Abs. 1, 6 1) Hat sich ein Beteiligter im Erstbeschwerdeverfahren darauf berufen, der Kostenansatz für die Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister überschreite den kostendeckenden Betrag und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist das Beschwerdegericht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206 ff.) verpflichtet, Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung zu treffen. 2) § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) ist auch auf die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen anzuwenden.
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