27 U 18/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-02, 27 U 18/98
Full text
Oberlandesgericht Köln — 27 U 18/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-02
Aktenzeichen: 27 U 18/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1202.27U18.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 0 94/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Zinssatz von 7 % auf 5 % ermäßigt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 780.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie darf die Vollstreckung seitens des Streithelfers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 36.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien und dem Streithelfer wird gestattet, die Sicherheitsleistung jeweils auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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