Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 16 Wx 115/98

16 Wx 115/98Supreme CourtDec 8, 1998

Regest

Die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG für die Einlegung einer weiteren Beschwerde ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und mit dem Vermerk versieht, der Beschwerdeführer habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Der Entwurf muß, auch wenn sprachliche Veränderungen nicht erforderlich sind, mit dem Rechtsuchenden vielmehr im einzelnen durchgesprochen und ihm vorgelesen werden.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 115/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-08

Aktenzeichen: 16 Wx 115/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.16WX115.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 19, 29

Leitsätze

Die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG für die Einlegung einer weiteren Beschwerde ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und mit dem Vermerk versieht, der Beschwerdeführer habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Der Entwurf muß, auch wenn sprachliche Veränderungen nicht erforderlich sind, mit dem Rechtsuchenden vielmehr im einzelnen durchgesprochen und ihm vorgelesen werden.

Tenor

Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.1998 - 29 T 309/96 - , soweit hierin über eine Beschwerde der Antragsteller und die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

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