Oberlandesgericht Köln, 1999-01-18, 13 W 1/99

13 W 1/99Supreme CourtJan 18, 1999

Regest

Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de" BGB § 12 1. Städtenamen sind auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. 2. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne Zusätze) als registrierte und konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung. - 13 W 1/99 - Beschluss vom 18.01.1999 - unanfechtbar. Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de" BGB § 12 1. Städtenamen sind auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. 2. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne Zusätze) als registrierte und konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 13 W 1/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-18

Aktenzeichen: 13 W 1/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0118.13W1.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 12

Leitsätze

Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de"

BGB § 12 1. Städtenamen sind auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. 2. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne Zusätze) als registrierte und konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.

  • 13 W 1/99 - Beschluss vom 18.01.1999 - unanfechtbar.

Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de"

BGB § 12 1. Städtenamen sind auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. 2. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne Zusätze) als registrierte und konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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