6 U 13/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-03, 6 U 13/98
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 13/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-03
Aktenzeichen: 6 U 13/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0203.6U13.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 73/97- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des teilweise übereinstimmend in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 3/4, der Beklagten mit 1/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 8.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbe- fristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 450.000.- DM festgesetzt.
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