16 U 46/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-08, 16 U 46/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-08, 16 U 46/98
16 U 46/98Supreme CourtFeb 8, 1999
Regest
AGB (Allgemeines Berggesetz) § 148 Bergschäden sind nicht nur am Grundstück körperlich feststellbare negative Veränderungen, sondern auch dem Grundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist. Ein solcher drohender Schaden kann auch der mögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein. Schadensursache insoweit können nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks sein, sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stillegung des Bergwerks getroffen wurden.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 46/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-08
Aktenzeichen: 16 U 46/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0208.16U46.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AGB (ALLGEMEINES BERGGESETZ) § 148
Leitsätze
AGB (Allgemeines Berggesetz) § 148 Bergschäden sind nicht nur am Grundstück körperlich feststellbare negative Veränderungen, sondern auch dem Grundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist. Ein solcher drohender Schaden kann auch der mögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein. Schadensursache insoweit können nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks sein, sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stillegung des Bergwerks getroffen wurden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 573/95 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin wird auf 5.049.534,14 DM festgesetzt.
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