16 U 33/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-22, 16 U 33/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-22, 16 U 33/98
16 U 33/98Supreme CourtFeb 22, 1999
Regest
Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug ZPO §§ 286, 287 Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 33/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-22
Aktenzeichen: 16 U 33/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0222.16U33.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 286, 287
Leitsätze
Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
ZPO §§ 286, 287 Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.