22 U 48/97•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-30, 22 U 48/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 48/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-30
Aktenzeichen: 22 U 48/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0330.22U48.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Januar 1997 - 7 O 490/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.527,55 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 1.9.1995 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 31.633,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1996 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 15/16 und dem Beklagten zu 1/16 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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