Oberlandesgericht Köln, 1999-05-28, 19 U 153/98

19 U 153/98Supreme CourtMay 28, 1999

Regest

Bei Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Frist zur schriftlichen Stellungnahme des Klägers auf die Klageerwiderung (§ 275 IV ZPO) durch das Gericht zu setzen, also nicht durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter allein. Hält der Kläger eine vom Vorsitzenden oder Berichterstatter gesetzte Frist nach § 275 IV ZPO nicht ein, dann darf sein Vorbringen nicht nach § 296 I ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 153/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-28

Aktenzeichen: 19 U 153/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0528.19U153.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 275, 296

Leitsätze

Bei Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Frist zur schriftlichen Stellungnahme des Klägers auf die Klageerwiderung (§ 275 IV ZPO) durch das Gericht zu setzen, also nicht durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter allein. Hält der Kläger eine vom Vorsitzenden oder Berichterstatter gesetzte Frist nach § 275 IV ZPO nicht ein, dann darf sein Vorbringen nicht nach § 296 I ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.08.1998 - 20 O 86/98 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

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