Oberlandesgericht Köln, 1999-06-09, 19 W 20/99

19 W 20/99Supreme CourtJun 9, 1999

Regest

Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 W 20/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-09

Aktenzeichen: 19 W 20/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0609.19W20.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 2; GKG § 24

Leitsätze

Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.1999 - 20 O 222/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.