5 U 160/97•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-16, 5 U 160/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 160/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-16
Aktenzeichen: 5 U 160/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0616.5U160.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 30. Juli 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 128/94 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 98% und der Beklagte zu 2% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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