5 U 164/95•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-16, 5 U 164/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 164/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-16
Aktenzeichen: 5 U 164/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0616.5U164.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.7.1995 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 572/89- abgeändert und die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger zu 2) mit Ausnahme der Kosten des am 10.11.1997 zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten geschlossenen Vergleichs und den außergerichtlichen Kosten des vormaligen Klägers zu 1), deren Verteilung in jenem Vergleich geregelt worden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten dürfen eine etwaige Sicherheitsleistung auch in Form einer ordnungsgemäßen Bankbürgschaft erbringen.
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