Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 16 Wx 84/99

16 Wx 84/99Supreme CourtJun 23, 1999

Regest

Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 84/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-23

Aktenzeichen: 16 Wx 84/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.16WX84.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27

Leitsätze

Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden des Beteiligten zu 3) gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.2.99 und vom 2o.5.99 - 6 T 2o/99 - werden als unzulässig verworfen. Rechtsbeschwerdewert: 7.647,5o DM

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