22 U 32/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-29, 22 U 32/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 32/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-29
Aktenzeichen: 22 U 32/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0629.22U32.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 1., 2., 4., 5. und 6. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 1998 - 91 0 192/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts die Kosten der 1. Instanz den Klägern zu je 1/6 auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 1., 2., 4., 5. und 6. zu je 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern zu 1., 2., 4., 5. und 6. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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