6 W 34/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-20, 6 W 34/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-20, 6 W 34/99
6 W 34/99Supreme CourtJul 20, 1999
Regest
Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse des Gläubigers ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anhand des konkreten Sachverhaltes nach objektiven Kriterien zu bestimmen; "Regelstreitwerte" sind dem wettbewerblichen Verfahrensrecht fremd. Wertangaben des Gläubigers im voraufgegangenen Abmahnschreiben kommt bei der Streitwertermittlung regelmäßig nur eine geringen Bedeutung zu, weil sie vielfach von dem Bestreben (mit)getragen sind, durch moderaten Ansatz die Bereitschaft der Gegenseite zu einer außergerichtlichen Regelung zu fördern.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 34/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-07-20
Aktenzeichen: 6 W 34/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0720.6W34.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 25, 34
Leitsätze
Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse des Gläubigers ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anhand des konkreten Sachverhaltes nach objektiven Kriterien zu bestimmen; "Regelstreitwerte" sind dem wettbewerblichen Verfahrensrecht fremd. Wertangaben des Gläubigers im voraufgegangenen Abmahnschreiben kommt bei der Streitwertermittlung regelmäßig nur eine geringen Bedeutung zu, weil sie vielfach von dem Bestreben (mit)getragen sind, durch moderaten Ansatz die Bereitschaft der Gegenseite zu einer außergerichtlichen Regelung zu fördern.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 81 O 73/99 - vom 22.4.1999, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf 250.000 DM festgesetzt worden ist, wird, soweit ihr nicht durch den Beschluß des Landgerichts vom 11.6.1999 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
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