6 U 18/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 18/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 18/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-06
Aktenzeichen: 6 U 18/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U18.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die von ihnen zu stellende Sicherheit in Form der selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.
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