6 U 74/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-20, 6 U 74/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-20, 6 U 74/99
6 U 74/99Supreme CourtAug 20, 1999
Regest
1) Im Verfahren der einstweiligen Verfügung lässt eine Änderung des Verfügungsantrages von der kumulativen ("und") in die alternative ("und/oder") Form die Dringlichkeit nicht entfallen, wenn die Antragsbegründung ergibt, dass ein (Unterlassungs-)Titel in beiderlei Hinsicht von Anfang an angestrebt war. 2) Ein Mittel gegen Zellulitis, über das werblich behauptet wird - "Problemzonen und Pölsterchen wirken sichtbar vermindert" und/oder - "Dieses hochwirksame Gel nimmt gezielt Kernproblemzonen (Bauch, Beine, Po) in Angriff" und/oder - "Es regt den natürlichen Abbau von Lipiden an" - "Lipid-abbauender Wirkstoffkomplex" und/oder - "gezielt in Form" unterliegt jedenfalls über § 1 Ziff. 2 HWG, § 4 LMBG den Regeln des Heilmittelwerbegsetzes; durch jede der genannten Werbeaussagen im Kontext mit der Gesamtwerbung wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervorgerufen, das Mittel habe eine die Haut straffende Wirkung. 3) Die Wirksamkeit der Bestandteile Koffein, Algenextrakt und Siliziumderivate gegen Zellulitis ist wissenschaftlich umstritten. Bei dieser Sachlage ist der Werbende gehalten, die Richtigkeit seiner gegenteiligen Auffassung glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 74/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-20
Aktenzeichen: 6 U 74/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0820.6U74.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 1, 3, 25; HWG §§ 1, 3; LMBG § 4
Leitsätze
- Im Verfahren der einstweiligen Verfügung lässt eine Änderung des Verfügungsantrages von der kumulativen ("und") in die alternative ("und/oder") Form die Dringlichkeit nicht entfallen, wenn die Antragsbegründung ergibt, dass ein (Unterlassungs-)Titel in beiderlei Hinsicht von Anfang an angestrebt war.
- Ein Mittel gegen Zellulitis, über das werblich behauptet wird - "Problemzonen und Pölsterchen wirken sichtbar vermindert" und/oder - "Dieses hochwirksame Gel nimmt gezielt Kernproblemzonen (Bauch, Beine, Po) in Angriff" und/oder - "Es regt den natürlichen Abbau von Lipiden an" - "Lipid-abbauender Wirkstoffkomplex" und/oder - "gezielt in Form" unterliegt jedenfalls über § 1 Ziff. 2 HWG, § 4 LMBG den Regeln des Heilmittelwerbegsetzes; durch jede der genannten Werbeaussagen im Kontext mit der Gesamtwerbung wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervorgerufen, das Mittel habe eine die Haut straffende Wirkung.
- Die Wirksamkeit der Bestandteile Koffein, Algenextrakt und Siliziumderivate gegen Zellulitis ist wissenschaftlich umstritten. Bei dieser Sachlage ist der Werbende gehalten, die Richtigkeit seiner gegenteiligen Auffassung glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen.
Tenor
1.) Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 15. 4.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 14/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zur Dauer von 6 Monaten und zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Gel "CELLULI-Z." mit den Aussagen:
a) "Problemzonen und Pölsterchen wirken sichtbar vermindert";
und/oder
b) "Dieses hochwirksame Gel nimmt gezielt Kernproblemzonen (Bauch, Beine, Po) in Angriff";
und/oder
c) "Es regt den natürlichen Abbau von Lipiden an";
und/oder
d) "Lipid-abbauender Wirkstoffkomplex";
und/oder
e) "Gezielt in Form"
wie auf der nachstehenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben zu werben.
2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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