19 U 54/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 19 U 54/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 19 U 54/99
19 U 54/99Supreme CourtSep 3, 1999
Regest
Mängel einer Software begründen kein Gesamtwandlungsrecht hinsichtlich einer früher bestellten Software, auch wenn diese Software auf der früheren aufbaut. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant verpflichtet sein, Handbücher zweisprachig (hier: deutsch und ungarisch) zu liefern, wenn der Besteller sich ausbedungen hat, dass das gesamte System (Bildschirmmasken pp.) zweisprachig laufen solle.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 54/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-03
Aktenzeichen: 19 U 54/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0903.19U54.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 325, 326, 459 ff.
Leitsätze
Mängel einer Software begründen kein Gesamtwandlungsrecht hinsichtlich einer früher bestellten Software, auch wenn diese Software auf der früheren aufbaut. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant verpflichtet sein, Handbücher zweisprachig (hier: deutsch und ungarisch) zu liefern, wenn der Besteller sich ausbedungen hat, dass das gesamte System (Bildschirmmasken pp.) zweisprachig laufen solle.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1998 - 43 O 212/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.