Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 19 U 54/99

19 U 54/99Supreme CourtSep 3, 1999

Regest

Mängel einer Software begründen kein Gesamtwandlungsrecht hinsichtlich einer früher bestellten Software, auch wenn diese Software auf der früheren aufbaut. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant verpflichtet sein, Handbücher zweisprachig (hier: deutsch und ungarisch) zu liefern, wenn der Besteller sich ausbedungen hat, dass das gesamte System (Bildschirmmasken pp.) zweisprachig laufen solle.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 54/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-03

Aktenzeichen: 19 U 54/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0903.19U54.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 325, 326, 459 ff.

Leitsätze

Mängel einer Software begründen kein Gesamtwandlungsrecht hinsichtlich einer früher bestellten Software, auch wenn diese Software auf der früheren aufbaut. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant verpflichtet sein, Handbücher zweisprachig (hier: deutsch und ungarisch) zu liefern, wenn der Besteller sich ausbedungen hat, dass das gesamte System (Bildschirmmasken pp.) zweisprachig laufen solle.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1998 - 43 O 212/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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