Oberlandesgericht Köln, 1999-10-18, 16 U 98/98

16 U 98/98Supreme CourtOct 18, 1999

Regest

Die Geltendmachung fremder Ansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft setzt nicht nur voraus, daß der wahre Anspruchsinhaber den Prozeßstandschafter bevollmächtigt hat, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, sondern darüber hinaus, daß der Prozeßstandschafter ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 U 98/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-18

Aktenzeichen: 16 U 98/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1018.16U98.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 50

Leitsätze

Die Geltendmachung fremder Ansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft setzt nicht nur voraus, daß der wahre Anspruchsinhaber den Prozeßstandschafter bevollmächtigt hat, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, sondern darüber hinaus, daß der Prozeßstandschafter ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.05.1999

  • 16 U 98/98 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 31.05.1999 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass auch der Hilfsantrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 14.06.1999 zurückgewiesen wird. Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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