11 U 66/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 11 U 66/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 66/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-17
Aktenzeichen: 11 U 66/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.11U66.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 26.2.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 9 0 185/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu 74 % und der Beklagte zu 2) zu 26 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten je-weils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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