6 U 15/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 6 U 15/98
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 15/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-17
Aktenzeichen: 6 U 15/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U15.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Klägerin und unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 04.12.1997 verkündete Urteil der 31. Zivil- kammer des Landgerichts Köln -31 O 425/97- wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
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Kommunikationsdienstleistungen, nämlich ein Intra- net für Ärzte, das von einem privaten Kooperations- partner aufgrund nachfolgend wiedergegebenen Rahmenvertrages zur Verfügung gestellt wird, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
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für ein elektronisches Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte, Vertragsärzte und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundes- ärzteordnung mit den Aussagen
(1) "die Beteiligten sind Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung",
(2) "Die Ärzteschaft kann sich auf eine völlig neue Kommunikations- und Wissensplattform freuen. Die Bundesärztekammer und Kassen- ärztliche Bundesvereinigung bauen...ein geschlossenes Ärztenetz auf"
wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:
- für die Teilnahme an einem elektronischen Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte, Vertragsärzte und Personen mit einer Berufs- erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung unter Hinweis darauf, daß es sich um ein eigenes Netz der Ärzte handele, mit den folgenden Aussagen zu werben:
(1) "ein geschlossenes Datennetz nur für Ärzte",
(2) "und vor allem deshalb haben wir uns entschlossen,...ein eigenes geschlossenes Netzwerk für die Ärzteschaft zu nutzen"
wie nachstehend wiedergegeben:
Die Anschlußberufung der Klägerin im übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1/4, der Klägerin zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch unter Ziff 1) dieses Urteils gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1,5 Millionen DM, diejenige aus den Unter- lassungsgeboten unter Ziff 2) und Ziff 3) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheiten in jeweils der genannten Höhe erbringt.
Die Zwangvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Kosten- ausspruchs durch die Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000.- DM abwenden, falls nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-recht- lichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer liegt jeweils über 60.000.- DM.
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